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Tierschutz/Einreise

Hinweis auf die Beschlussvorlage der WUSV-Vollversammlung vom 5.9.2005 in Ulm:
Der Einsatz und die Mitführung von Elektroreizgeräten einschließlich das Tragen von Attrappen ist im Stadion und Umfeld der WUSV WM in Angleichung an die FCI –Bestimmungen verboten. Zuwiderhandlungen führen zur Disqualifikation.


Für die Stadt Krefeld gilt das Hundegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW)
Nachstehende gesetzliche Auflagen sind unbedingt einzuhalten:

Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

Verstöße gegen diese Auflagen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Hunde, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.


Veterinärbestimmungen:
1. Hunde die auf die Veranstaltung verbracht werden, müssen nachweislich mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Grundimmunisierung gegen Tollwut erhalten haben und danach in dem Zeitraum nachgeimpft worden sein, den der Impfstoffhersteller für die Wiederholungsimpfung angibt und wie er vom Tierarzt im Impfpass vermerkt ist. Das Ablaufdatum des Impfstoffes muss eindeutig aus dem Impfpass hervorgehen. Ohne diese Zeitangabe muss die Nachimpfung innerhalb der letzten 12 Monate erfolgt sein.
Der Nachweis der Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung (Impfpass) zu erbringen, aus der folgende Angaben hervorgehen müssen:
a) Name und Anschrift des Tierhalters,
b) Rasse und Geschlecht des Tieres,
c) Kennzeichen des Tieres, Fellfarbe, -art, und –zeichnung,
d) Datum der Impfung sowie Art, Hersteller und Kontroll-Nr. des verwendeten Impfstoffes,
e) Angabe der Dauer des Impfschutzes
2. Für Hunde aus dem Ausland gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 998/2003. Hunde aus Mitgliederstaaten der Europäischen Union müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein, der mit gängigen Lesegeräten abgelesen werden kann bzw. eine sichtbare Tätowierung tragen. Für sie muss ein Heimtierpass (EG) mit der Bescheinigung einer gültigen Tollwutimpfung vorgelegt werden können. Für Hunde aus Nicht-EG Staaten gelten weitere Bestimmungen, die über vorgenannte Anforderungen hinaus auch eine Blutuntersuchung und die Einhaltung bestimmter Fristen beinhalten können. Diese Unterlagen, die für die Einreise in die EU erforderlich sind, sind bei der Veranstaltung vorzulegen.
3. Welpen im Alter von weniger als 4 Monaten können ohne Tollwutimpfbescheinigung auf die Veranstaltung verbracht werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, auf der der Name und die Anschrift des Besitzers, Rasse, Alter und Geschlecht des Tieres sowie die Farbe, die Art und die Zeichnung des Fells angegeben sind und aus der hervorgeht, dass das jeweilige Tier am Tage der Ausstellung der Bescheinigung untersucht und frei von klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung befunden worden ist. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ist auf 10 Tage zu befristen.

Wenn die Nachweise nach Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 nicht erbracht werden, ist der Hund von der Veranstaltung ausgeschlossen!

Während der Veranstaltung sind die teilnehmenden Hunde von ihren Begleitpersonen ständig zu beaufsichtigen. Sollte vor dem geplanten Veranstaltungsdatum in der Stadt Krefeld Fälle von Tollwut ausbrechen oder sollten andere veterinärbehördliche Gründe der Abhaltung der geplanten Veranstaltung entgegenstehen, kann diese Veranstaltung verboten werden, ohne dass daraus Entschädigungsansprüche an das Land Nordrhein-Westfalen oder die Stadt Krefeld abgeleitet werden können.


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